Betreuung ist keine Entmündigung

Die rechtliche Betreuung ist der Begriff einer Rechtsordnung in Deutschland, die Beistand, Schutz und Hilfe für volljährige Personen bietet. Dies geschieht durch einen vom Amtsgericht bestellten Betreuer, dem festgelegte Aufgabenkreise zugeteilt werden. Die Mitarbeiter des Betreuungsbüros Klöpfer sind in der fachgerechten Betreuung in Nördlingen, Neuburg a.d. Donau, Ingolstadt sowie Augsburg und Pfaffenhofen a.d. Ilm tätig und informieren hier über das sensible Thema.

Das ist Betreuung wirklich

Eingeführt wurde die Betreuung durch das Betreuungsrecht vom 1. Januar 1992 und wird in dem § 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Entgegen der umgangssprachlichen Benutzung stimmt das Wort Betreuungsgesetz seitdem nicht mehr, denn es stellt kein eigenes Gesetz mehr dar und ersetzt die zuvor praktizierte Entmündigung Volljähriger. Die sogenannten Vormundschaften existieren in der Bundesrepublik nur noch für Minderjährige und setzen völlig andere Kriterien voraus.
Zur Betreuung heißt es im Absatz 1 des § 1896 BGB: “Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige wegen einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.”
Nach einer entsprechenden Beantragung erstellt die Betreuungsbehörde einen Sozialbericht und schlägt einen Betreuer vor, wie etwa die Mitarbeiter des Betreuungsbüros Klöpfer. Gleichwohl holt der verantwortliche Richter ein medizinisches Gutachten eines Sachverständigen ein und macht sich zudem ein eigenes Bild durch eine persönliche Anhörung des Betroffenen.
Die beauftragte Betreuung darf nur im Rahmen der vom Gericht zugeteilten Aufgaben tätig werden und trägt die Verpflichtung, den Willen der betreuten Person so weit als möglich zu beachten. Außerdem ist jede zugeteilte Betreuung gegenüber dem Amtsgericht auskunftspflichtig und wird jährlich überprüft.
Anders gesagt ist Betreuung soziales Management auf Zeit, denn nicht nur die Betreuungsaufgaben werden gerichtlich festgelegt, sondern auch die Betreuungsdauer.

Aufgaben der Betreuung und Betreuungsdauer

Die Notwendigkeit einer bestellten Betreuung ist ebenfalls im Gesetz geregelt. Demnach haben Bezugspersonen oder Bevollmächtigte der Betroffenen stets Vorrang und sind in der eventuellen Verteilung der Aufgaben zu berücksichtigen.
Die Aufgabengebiete umfassen beispielsweise die Erledigung dieser Angelegenheiten, sofern diese dem Wohl des zu betreuenden Menschen dienlich sind und vom Richter vorgesehen wurden:

– Vermögensverwaltung
– Gesundheitsfürsorge
– Aufenthaltsbestimmung und Klärung von Wohnungsangelegenheiten
– Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern
– Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise

Die Betreuung fungiert als ein gesetzlicher Vertreter, der im Einvernehmen mit der betreuten Person handelt. Dabei bleibt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten vollumfänglich bestehen und behält seine Rechtswirksamkeit genauso, wie die seines gesetzlichen Vertreters.
Verordnet ein Amtsrichter die “Anordnung aller Angelegenheiten”, kann das Wahlrecht möglicherweise ausgesetzt werden.
Die Betreuungsdauer wird nach Beurteilung der Sachlage richterlich bestimmt, kann aber maximal für 7 Jahre ausgesprochen werden. Danach muss die Notwendigkeit erneut geprüft werden.
Mit dem Tod erlischt die beauftragte Betreuung automatisch.

Betreuungskosten und weitere Hilfsangebote

Die Betreuungskosten unterliegen den Regelungen im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG), welches im Juli 2005 überarbeitet in Kraft getreten ist. Darin werden individuelle Sachverhalte geordnet und in Abrechnungsstrukturen geregelt.
Die Mitarbeiter des Betreuungsbüros Klöpfer sind Mitglied im Bundesverband freier Berufsbetreuer (BvfB) sowie dem Betreuungsgerichtstag (BGT) und kümmern sich fachkundig um Betreuungen in Nördlingen, Neuburg a.d. Donau, Ingolstadt sowie Augsburg und Pfaffenhofen a.d. Ilm und Umgebung.
Auf Wunsch vermitteln die Mitarbeiter des Betreuungsbüros Klöpfer auch weitere Hilfen, wie zum Beispiel betreutes Wohnen, Suche nach Heimplätzen und Begleitpersonen und Unterstützung bei Antragsstellungen bei Sozialleistungsträgern.
Denn: Betreuung heißt Vertrauen und den Menschen da abzuholen, wo er steht.

 

Wir führen keine Rechtsberatung durch, sind aber gerne bei der Vermittlung sachkundiger Anwälte behilflich.