Gemeinsam einen Weg gehen mit der Verfahrenspflegschaft

Mithilfe einer Verfahrenspflegschaft werden die Interessen von Betroffenen gewahrt und vertreten, wenn es sich um Verfahren vor dem Betreuungsgericht handelt. Ein Verfahrenspfleger wird in der Regel vom Amtsgericht bestellt, sofern die betroffene Person keinen eigenen Rechtsbeistand zur Seite stehen hat. Die Mitarbeiter des Betreuungsbüros Klöpfer betreuen fachkundig Verfahrenspflegschaften in Nördlingen und Neuburg a.d. Donau und informieren hier über wichtige Aspekte der Verfahrenspflegschaft (weitere Gerichte auf Anfrage).

Das steckt hinter einer Verfahrenspflegschaft

Die Verfahrenspflege wird als vermittelnde Kontrollinstanz zwischen der Justiz, dem Sachverständigen und Betreuer tätig, die im Rahmen von Verfahren über die Bestimmung der Betreuung und Unterbringung von volljährigen Personen stattfinden.
Die rechtliche Grundlage bildet das reformierte und im September 2009 in Kraft getretene “Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit” (kurz FamFG). Früher nannte sich das Betreuungsgericht noch Vormundschaftsgericht, was heute nicht mehr seiner Aufgabenstellung entspricht. Entscheidungen über Minderjährige obliegen nun dem Familiengericht, und dort übernimmt den Rechtsbeistand nicht ein Verfahrenspfleger, sondern ein sogenannter Verfahrensbeistand.
Zur Verfahrenspflegschaft heißt es im Absatz 2 des § 276 FamFG: “Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden [ … Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist …], wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.”
Seit der Gesetzesreform ist eine Verfahrenspflegschaft bei der Entscheidung über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen zwingend hinzuzuziehen (§ 1904 Abs. 2 BGB und § 298 FamFG).
Bei Inanspruchnahme einer unterstützenden Verfahrenspflegschaft bestellt das zuständige Gericht einen Verfahrenspfleger, wie etwa die Mitarbeiter des Betreuungsbüros Klöpfer.

Aufgaben und Dauer einer Verfahrenspflegschaft

Jeder Betroffene muss auch in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren die Möglichkeit zur Verfügung haben, das Verfahren beeinflussen zu können. Das ist ein Grundrecht und im § 103 Absatz 1 des Grundgesetzes festgeschrieben. Dort heißt es: “Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.”
Hierfür tritt ein Verfahrenspfleger ein und kommuniziert zwischen den beteiligten Parteien und dem Gericht. Noch nötiger wird eine Verfahrenspflegschaft, wenn sich Betroffene aufgrund einer Krankheit nicht mehr selbst äußern können, wie zum Beispiel bei Demenz, Psychosen usw.
Eine Verfahrenspflegschaft hat die Wünsche und Vorstellungen seines imperativen Mandates an das Gericht zu übermitteln und vorrangig die gesetzlichen Rechte des Betroffenen zu vertreten. Zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten einer Verfahrenspflegschaft gehören unter anderem:

– Einlegen von Rechtsmitteln und Stellen von Anträgen
– Prüfung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM), wie etwa Zwangsunterbringungen
– Aussageverweigerungsrecht und Beachtung des Datenschutzes
– Dokumentationspflicht

Eine bestellte Verfahrenspflegschaft dauert so lange an, bis es in dem jeweiligen Fall zu einer Rechtskraft des Verfahrens gekommen ist. Beschwerden gegen gesprochene Urteile kann ein Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen einlegen.

Kosten der Verfahrenspflegschaft und weitere Hilfsangebote

Die Kosten einer Verfahrenspflegschaft sind im § 277 FamFG geregelt und werden nach Stundensätzen abgerechnet. Die Höhe derer richtet sich nach der Qualifikation des Verfahrenspflegers. Alle anfallenden Auslagen, wie Fahrtkosten und Telefon, werden ebenfalls vergütet.
Die Staatskasse übernimmt in der Regel sämtliche Kosten der Verfahrenspflegschaft. Jedoch besteht das Recht, diese dem Betreuten aufzuerlegen, sofern dieser ein bestimmtes Vermögensverhältnis aufweist.
Die Mitarbeiter des Betreuungsbüros Klöpfer kümmern sich kompetent um anstehende Verfahrenspflegschaften in den Landkreisen Donau-Ries und Neuburg-Schrobenhausen. Das spezialisierte Team ist zudem Mitglied im Bundesverband freier Berufsbetreuer (BvfB) sowie dem Betreuungsgerichtstag (BGT).

Auf Wunsch werden zudem weitere Hilfen vermittelt. Dazu gehören beispielsweise die Organisation von Heimplätzen, Begleitpersonen und betreutem Wohnen.



Wir führen keine Rechtsberatung durch, sind aber gerne bei der Vermittlung sachkundiger Anwälte behilflich.